Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote, einschliesslich aller künftigen Geschäfte in ständiger Geschäftsbeziehung mit uns, gelten ausschliesslich diese AGB. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote erfolgen stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. Rahmenabschlüsse, Sonderanfertigungen und Spezialkonditionen bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen und muss von uns schriftlich akzeptiert werden.
Allfällige Änderungen und Vertragsanpassungen nach erfolgtem Vertragsabschluss haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
Preislisten, mündliche Preisauskünfte sowie weitere Angaben zu Produkten gelten als Richtpreise (exkl. MWST) und sind nicht verbindlich. Offerten, die nicht befristet sind, bleiben während 30 Tagen verbindlich.
3. Abnahmepflicht bei Rahmenbestellungen
Mit Abschluss eines Rahmenkontraktes/Rahmenbestellung verpflichtet sich der Vertragspartner, die vereinbarte Gesamtmenge zum vereinbarten Kaufpreis innert der vereinbarten Laufzeit und den definierten Lieferterminen in Abrufen abzunehmen. Sollte diese Vereinbarung nicht eingehalten werden, kann emfa-Schallschutz AG den bestätigten Grossmengenpreis entsprechend der offenen bzw. abgerufenen Menge erhöhen und nachverrechnen
4. Preise
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk, exklusive MWST, Verpackung und Versicherung, diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für den Transport (inkl. Gebühren, Zölle etc.) Steuern und andere Nebenkosten trägt der Vertragspartner. Es ist Sache des Vertragspartners, sich gegen allfällige Schäden aus dem Transport zu versichern.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Anpassungen aufgrund von Materialpreis- oder Energiepreisänderungen eintreten.
5. Zahlungskonditionen
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, gelten unsere allgemeinen Zahlungsbedingungen 30 Tage netto.
Kommt der Vertragspartner mit Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen, auch ohne besondere Mahnung durch die emfa-Schallschutz AG, dennoch in Verzug, so sind wir berechtigt, einen handelsüblichen Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 3 OR zu fordern.
Die emfa-Schallschutz AG behält sich vor, dem Vertragspartner die zu liefernde Ware nur gegen Leistung Zug um Zug abzuliefern, sowie im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen den Vertragspartner mit noch ausstehenden Lieferungen nicht zu bedienen, bis der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist.
6. Rücktrittsvorbehalt
Die emfa-Schallschutz AG behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners vom Vertrag zurück zu treten.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr der bestellten Lieferung gehen mit der Bereitstellung der Ware zum Transport (Versand) auf den Vertragspartner über. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die emfa-Schallschutz AG aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Kosten für den Transport übernimmt.
8. Lieferfristen
Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zum vereinbarten Termin die Ware unseren Betrieb verlassen hat.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Vertrag abgeschlossen wurde, die allfällig zu leistenden Vorauszahlungen bezahlt sind und allfällige Sicherheiten geleistet wurden. Zudem müssen sämtliche technischen Punkte und Fragen bereinigt sein.
Die Lieferfrist wird in folgenden Fällen angemessen verlängert:
Wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen verlangt, welche die Lieferung beeinflussen.
Wenn wir durch höhere Gewalt, unverschuldete und unvorhersehbare Betriebsstörungen – auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten – an der Erbringung unserer Vertragspflichten gehindert werden, ab dem Zeitpunkt, wo emfa-Schallschutz AG diese Hindernisse dem Vertragspartner angezeigt hat.
Sobald einer dieser Fälle des Verzuges der Lieferfristen endet und die Gründe beseitigt sind, läuft die Frist weiter. Dauert die höhere Gewalt länger als 8 Wochen an, können wir oder der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
9. Abnahme
Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder kommt er in Annahmeverzug, so wird die Ware auf seine Kosten und Gefahren an einem von uns bestimmten Ort eingelagert. Für die Lagerung auf unserem Grund und Boden berechnen wir ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Tage der Versandanzeige ab. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens, 10% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser den gesamten Kaufpreis bezahlt hat.
Der Vertragspartner haftet für sachgerechte Lagerung und Versicherung des Vorbehaltsguts. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder sonstiger Vertragsverletzungen können wir nach angemessener Fristsetzung die Herausgabe des Vorbehaltsguts verlangen.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Zinsen und Kosten darf der Kunde die Ware weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die Ware nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von uns aus dem Gebiet der Schweiz zu entfernen. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies unverzüglich uns zu benachrichtigen.
11. Werkzeuge und Formen
Soweit nicht anders vereinbart ist, bleiben Werkzeuge und Formen – auch bei teilweise oder ganzer Kostenbeteiligung durch den Kunden – im Eigentum und im Besitz der emfa-Schallschutz AG. Es besteht keine Verpflichtung, diese Formen und Werkzeuge an den Vertragspartner herauszugeben
Wir verpflichten uns, die Werkzeuge/Formen ausschliesslich für den betreffenden Kunden zu benützen sowie zur sorgfältigen Behandlung und Aufbewahrung. Diese Werkzeuge und Formen werden während fünf Jahren nach letztmaligem Gebrauch auf unsere Kosten aufbewahrt.
12. Gewährleistung/Mängelrügen/Haftung
Behandlungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich schriftlich und vor Weiterverarbeitung anzubringen. Andere Ansprüche als kostenloser Ersatz oder Gutschrift – insbesondere Schadenersatzansprüche, Mängelfolgeschäden, entgangener Gewinn, Wandlung und Minderung – sind ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus unsachgemässem und unseren Instruktionen zuwiderlaufendem Einsatz unserer Produkte entstehen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen ausserhalb unserer Kontrollmöglichkeit und liegen daher ausschliesslich im Verantwortungsbereich des Käufers.
13 Einverständnis mit Verkaufs- und Lieferbedingungen
Das Einverständnis mit unseren AGB’s gilt als gegeben, falls nicht innert 3 Tagen nach Empfang der Auftragsbestätigung schriftlicher Widersprung seitens des Vertragspartners erfolgt. Etwaige im Gegensatz zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen stehende Einkaufsbedingungen des Käufers haben für uns keine Gültigkeit, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist ausschliesslich Unterengstringen.
Zuständig sind die ordentlichen Behörden und Gerichte. Anwendbar ist das schweizerische Recht.